Statuten

I. Name und Sitz   

Unter dem Namen Grünliberale Partei Appenzellerland (GLP Appenzellerland) besteht ein Verein im Sinne von  Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz ist im Appenzellerland und entspricht dem Wohnort des jeweils aktuellen Sekretariates.   

 

II. Ziel und Zweck   

Der Verein setzt sich im Appenzellerland ein für: 

  • den verantwortungsvollen Umgang mit Menschen und Umwelt 
  • die Förderung einer nachhaltigen, ökologischen und innovativen Wirtschaft, Dienstleistung und Mobilität 
  • den Aufbau einer nachhaltigen, umweltgerechten und sozialverträglichen Gesellschaftsform 
  • die Förderung von sinnvollen Eigeninitiativen 
  • die Vertretung von Parteianliegen in Behörden und Öffentlichkeit 

 

III. Mittel und Haftung  

  1. Die Mittel setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Mandatsabgaben, Fraktionsbeiträgen, Spenden  und Legaten.  
  2. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge  beinhalten den Sockelbeitrag an die GLP Schweiz.  
  3. Für die Verbindlichkeiten der GLP Appenzellerland haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine  persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.   

 

IV. Mitgliedschaft   

  1. Die Mitgliedschaft bei der GLP Appenzellerland steht allen natürlichen und juristischen Personen offen,  welche den Parteizweck unterstützen.  
  2. Der Vorstand der GLP Appenzellerland entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er kann die  Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Einsprache an der Mitgliederversammlung bleibt  vorbehalten.  
  3. Die Mitgliedschaft erlischt: 
    1. durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an das Präsidium oder das Sekretariat der GLP  Appenzellerland erfolgen kann  
    2. durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger Mahnung, wobei der Ausschluss bei der  zweiten Mahnung angekündigt wird  
    3. durch Ausschluss wegen parteischädigenden Verhaltens. Über Rekurse entscheidet die Mitgliederversammlung 

 

V. Organe  

Die Organe des Vereins sind: 1) Mitgliederversammlung 2) Vorstand 3) Fachgruppen 4) Revisionsstelle   

 

VI. Mitgliederversammlung und Quoren  

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung  findet einmal jährlich statt.   
  2. Über die Traktandenliste entscheidet der Vorstand. Anträge von Mitgliedern sind mindestens vier Wochen  vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. 
  3. Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens zwei  Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen.  
  4. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder 10 Personen schriftlich verlangen.  
  5. Beschlüsse über Änderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelsmehr  der Anwesenden gefällt werden. Für alle übrigen Beschlüsse genügt das einfache Mehr, wobei bei  Stimmengleichheit der/die Vorsitzende den Stichentscheid hat.  
  6. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach dem ersten Wahlgang sind  neue Wahlvorschläge unzulässig. Nach dem zweiten Wahlgang scheidet die Kandidatur mit dem  schlechtesten Resultat aus. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr.  

 

VII. Vorstand   

  1. Der Vorstand belegt zwingend folgende Chargen: Präsidium und Finanzen. Weitere Aufgaben richten sich nach dem Bedarf. Diese werden vom Vorstand definiert und zugeteilt. 
  2. Das Präsidium und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine reguläre Amtsdauer von 4 Jahren wird angestrebt. Die maximale Amtsperiode ist auf 8 Jahre begrenzt. Auf einen ausgeglichenen Geschlechteranteil  ist zu achten. Ein Co-Präsidium ist bevorzugt.   
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, organisiert das Vereinsleben, ist Ansprechpartner für Aussenstehende und Mitglieder. Ausserdem organisiert er die Generalversammlung und schliesst im Namen des Vereins Verträge ab. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.  

 

VIII. Fach-& Projektgruppen  

  1. Fach- & Projektgruppen ergänzen die Arbeit des Vorstandes und werden durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Arbeit der Fachgruppen wird durch den Vorstand koordiniert & beaufsichtigt.   
  2. Die Fachgruppen haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen.  

 

IX. Revisionsstelle  

Auf eine ordentliche Revision wird gemäss Bestimmungen Art 69b ZGB verzichtet. Die Mitglieder haben anlässlich der Mitgliederversammlung das Recht, eine Revision zu verlangen.   

 

X. Inkrafttreten   

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 30. August 2021 angenommen und treten mit  diesem Datum in Kraft.   

 

Teufen, 30. August 2021